Der BFH hat mit Urteil vom 18.04.2012 zu den Anforderungen eines Bewirtungsbelegs bei der Bewirtung in einer Gaststätte zusammengefasst. Es sind ordnungsgemäße Rechnungen zu erteilen. Sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbeträge (brutto 150 EUR) handelt, muss auch der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten sein. Fehlt auf der Gaststättenrechnung der Name des bewirtenden Steuerpflichtigen, wird der Betriebsausgabenabzug versagt.
Tag: 18. September 2012
Die Abgabe von Speisen und Getränken in einer Schule kann derzeit umsatzsteuerfrei sein, wenn diese durch gemeinnützige Einrichtungen erfolgt, die an einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind. Auch die Beköstigung durch Personen und Einrichtungen ist umsatzsteuerfrei, wenn diese überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke bei sich aufnehmen. Unter die Befreiung fallen grundsätzlich auch Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten oder Halbtagsschülerheime. Voraussetzung […]