Liberalisierung durch das neue Rechtsdienstleistungsgesetz

Am 01.07.2008 löste das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) das bis dato geltende Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ab. Das ursprüngliche Ziel, den Rechtsberatungsmarkt weitgehend zu liberalisieren, ist nicht erreicht worden. Es bleibt beim grundsätzlichen Rechtsberatungsmonopol der Rechtsanwälte, wobei moderate Öffnungen des hart umkämpften Rechtsdienstleistungsmarktes nunmehr in Gesetzesform gefasst sind. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um Bereiche, die durch die Rechtsprechung ohnehin schon liberalisiert wurden und die jetzt bereits tägliche Praxis sind. Das neue Gesetz bringt jedoch größere Rechtssicherheit bei der Abgrenzung zwischen erlaubter und unerlaubter Rechtsdienstleistung.

Als wesentliche Regelung ist zu erwähnen, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz nunmehr allen Berufen das Erbringen von Rechtsdienstleistungen als Nebenleistung erlaubt, auch wenn diese nicht mehr in einem zwingenden und untrennbaren Zusammenhang mit der eigentlichen Berufstätigkeit stehen. Genannt wird beispielsweise die Sanierungs- oder Insolvenzberatung durch Diplombetriebswirte und Diplomkaufleute. Für selbständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter könnten sich Perspektiven bei der sozialversicherungsrechtlichen Beratung ergeben. Der b.b.h. hat hierzu eine Anfrage an das Bundesjustizministerium gestellt. Konkret werden im § 5 RDG Abs. 2 als erlaubte Nebenleistungen Rechtsdienstleistungen aufgeführt, die im Zusammenhang mit Testamentsvollstreckung, Haus- und Wohnungsverwaltung oder der Fördermittelberatung stehen.

Letzteres könnte für selbständige Buchhalter und Bilanzbuchhalter interessant sein, die in der Existenzgründer- bzw. Unternehmensberatung aktiv sind. Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen, etwa im Freundesoder Familienkreis, sollen künftig erlaubt sein. Was das neue Rechtsdienstleistungsgesetz in der Praxis bewirkt, wird die Auslegung und neue Grenzziehung durch die Gerichte in den nächsten Monaten und Jahren zeigen. Dann wird man sehen, ob den Anwälten tatsächlich eine Konkurrenz erwächst.

Das Rechtsdienstleistungsgesetz (Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen, RDG) regelt seit dem 1. Juli 2008 in Deutschland die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es löst damit das bis zum 30. Juni 2008 geltende Rechtsberatungsgesetz (RBerG) ab.

Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erfordert (§ 2 RDG). Tätigkeiten, die sich im Auffinden, der Lektüre, der Wiedergabe und der bloß schematischen Anwendung von Rechtsnormen erschöpfen, sind allerdings keine Rechtsdienstleistungen. Dies betrifft etwa die allgemeine Aufklärung über rechtliche Hintergründe, die Geltendmachung unstreitiger Ansprüche und die Mitwirkung bei einem Vertragsschluss oder eine Vertragskündigung. Außerdem sind im RDG eine Reihe von Tätigkeiten geregelt, die keine Rechtsdienstleistung darstellen, etwa die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten, die Mediation, die Erörterung rechtlicher Angelegenheiten von Arbeitnehmern mit ihren Betriebs- und Personalräten sowie die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung von Erörterung in den Medien (§ 2 Abs. 3 RDG). Quelle: Wikipedia

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