Umsatzsteuer beim Schulessen

Die Abgabe von Speisen und Getränken in einer Schule kann derzeit umsatzsteuerfrei sein, wenn diese durch gemeinnützige Einrichtungen erfolgt, die an einem Wohlfahrtsverband als Mitglied angeschlossen sind. Auch die Beköstigung durch Personen und Einrichtungen ist umsatzsteuerfrei, wenn diese überwiegend Jugendliche für Erziehungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungszwecke bei sich aufnehmen. Unter die Befreiung fallen grundsätzlich auch Schulen, Kindergärten, Kindertagesstätten oder Halbtagsschülerheime. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Verpflegungsleistungen durch den Träger der Einrichtung selbst erbracht werden. Der ermäßigte Umsatzsteuersatz ist anzuwenden, wenn die Abgabe von Speisen von einer gemeinnützigen Körperschaft im Rahmen eines Zweckbetriebs durchgeführt wird. Für die Anlieferung bzw. Ausgabe der Schulspeisung durch Dritte, z. B. Caterer, sieht das Umsatzsteuerrecht keine Umsatzsteuerbefreiung vor. Soweit der Caterer lediglich eine reine Lebensmittellieferung durchführt, ist die Lieferung des Essens nur ermäßigt zu besteuern.

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