Umsatzsteuerpflicht bei Fahrschulen

Der BFH hat Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der Führerscheinklassen B und C1. Der Kläger hatte den Fahrschulunterricht zum Erwerb der Führerscheinklassen B und C1 umsatzsteuerfrei behandelt und sich auf die Vorgaben der Mehrwertsteuerrichtlinie berufen. Nach nationalem Recht sind diese Leistungen umsatzsteuerpflichtig. Der BFH hat in seinem aktuellen Beschluss die Klärung der Frage dem EuGH vorgelegt.

Fernfahrer

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 15.06.2017 (Az. 10 K 139/16) zum typischerweise arbeitstäglichen Aufsuchen eines Ortes zur Aufnahme der beruflichen Tätigkeit entschieden. Demnach ist dieses Aufsuchen nicht gleichzusetzen mit „regelmäßig oder üblicherweise“. Ein Fernfahrer, der lediglich zwei bis drei Tage in der Woche seine Fahrtätigkeit am Firmensitz seines Arbeitgebers beginnt und die übrige Zeit mehrtätige Fahrten unternimmt, sucht […]