Umsatzsteuerpflicht bei Fahrschulen

Der BFH hat Zweifel an der Umsatzsteuerpflicht der Führerscheinklassen B und C1. Der Kläger hatte den Fahrschulunterricht zum Erwerb der Führerscheinklassen B und C1 umsatzsteuerfrei behandelt und sich auf die Vorgaben der Mehrwertsteuerrichtlinie berufen.

Nach nationalem Recht sind diese Leistungen umsatzsteuerpflichtig. Der BFH hat in seinem aktuellen Beschluss die Klärung der Frage dem EuGH vorgelegt.

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