Fernfahrer

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 15.06.2017 (Az. 10 K 139/16) zum typischerweise arbeitstäglichen Aufsuchen eines Ortes zur Aufnahme der beruflichen Tätigkeit entschieden. Demnach ist dieses Aufsuchen nicht gleichzusetzen mit „regelmäßig oder üblicherweise“.

Ein Fernfahrer, der lediglich zwei bis drei Tage in der Woche seine Fahrtätigkeit am Firmensitz seines Arbeitgebers beginnt und die übrige Zeit mehrtätige Fahrten unternimmt, sucht daher nicht typischerweise arbeitstäglich den Firmensitz seines Arbeitgebers zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit auf.

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