Berichtigung der ausgewiesenen Mehrwertsteuer

Die Finanzverwaltung reagiert auf die Rechtsprechung des BFH, wonach zu hoch ausgewiesene Steuerbeträge erst dann gegenüber dem Finanzamt korrigiert werden dürfen, wenn auch die Beteiligten die Rückzahlung vorgenommen haben. Die Berichtigung ist im Besteuerungszeitraum der Rückgewähr vorzunehmen. Insoweit erfolgt eine Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses. Im Falle des unberechtigten Steuerausweises bleibt Voraussetzung für die Korrektur, dass die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt ist.

Kosten eines Rechtstreites keine außergewöhnliche Belastung

Der 2. Senat des FG Schleswig-Holstein hat sich in seinem Urteil gegen die Rechtsprechung des BFH zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen vom 12.05.2011 ausgesprochen und sich vollumfänglich der Rechtsprechung des FG Düsseldorf vom 11.02.2014 angeschlossen. Die Entscheidung ist zu der bis zum 31.12.2012 geltenden Rechtslage ergangen. Im Urteilsfall wurden Prozesskosten wegen einer Erbsache nicht als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zugelassen. […]