Kosten eines Rechtstreites keine außergewöhnliche Belastung
Der 2. Senat des FG Schleswig-Holstein hat sich in seinem Urteil gegen die Rechtsprechung des BFH zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen vom 12.05.2011 ausgesprochen und sich vollumfänglich der Rechtsprechung des FG Düsseldorf vom 11.02.2014 angeschlossen. Die Entscheidung ist zu der bis zum 31.12.2012 geltenden Rechtslage ergangen. Im Urteilsfall wurden Prozesskosten wegen einer Erbsache nicht als außergewöhnliche Belastungen zum Abzug zugelassen. Nach aktuellem Recht sind ab 2013 Kosten für die Führung eines Rechtsstreits nicht mehr abziehbar, es sei denn der Steuerpflichtige liefe Gefahr, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH zugelassen unter dem Aktenzeichen VI R 29/15.