Jedes Unternehmen, das einen Verkauf (auch nur internen Werksverkauf) anbietet, ist verpflichtet, eine Kasse zu führen. Nicht vorgeschrieben ist dagegen, ob eine offene Ladenkasse oder eine PC-Kasse eingesetzt wird. Die Gastronomie bietet die Ausnahme: Wenn die Kunden das Geschäftsessen steuerlich geltend machen wollen, ist ein maschinell erstellter Beleg nötig. Sofern eine elektronische Registrierkasse eingesetzt wird, müssen die täglichen sog. Kassenabschläge […]
Tag: 6. Oktober 2008
Nach dem Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 14.03.2008 zählen Aufwendungen für die Anlage oder Unterhaltung eines Gartens nicht zu den Kosten eines Arbeitszimmers im selbstgenutzten Einfamilienhaus. Der Garten als selbständiges Wirtschaftsgut verursacht nur dann Werbungskosten, wenn er der Erzielung von Vermietungseinkünften dient oder die im Garten veranlassten Aufwendungen durch eine Reparatur des Gebäudes notwendig wurden, in dem sich das Arbeitszimmer befindet.
Mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 28.04.2008 lehnt die Behörde mit ausführlicher Begründung die Bitte der Arbeitsgemeinschaft „Klimatagung“ ab, die Festsetzung der Einkommensteuer für Veranlagungszeiträume ab 2007 hinsichtlich der Entfernungspauschale von Amts wegen anzusetzen. Dies hat auch Bedeutung für die Lohnabrechnung. Es bleibt damit bei der Verrechnung von Fahrtkostenzuschüssen vorerst bei der Ansatzmöglichkeit ab dem 21. Kilometer.
Aufwendungen für ein (noch) nicht vermietetes Objekt können berücksichtigt werden, wenn anhand der objektiven Umstände festzustellen ist, dass der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkünfteerzielung endgültig gefasst und später nicht wieder aufgegeben hat. Nach dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 19.01.2007 (nunmehr veröffentlicht) ist das Fehlen einer vorübergehenden Nutzung für die Annahme einer vorübergehenden Einkunftserzielungsabsicht nicht zwingend ausgeschlossen.