Jedes Unternehmen, das einen Verkauf (auch nur internen Werksverkauf) anbietet, ist verpflichtet, eine Kasse zu führen. Nicht vorgeschrieben ist dagegen, ob eine offene Ladenkasse oder eine PC-Kasse eingesetzt wird. Die Gastronomie bietet die Ausnahme: Wenn die Kunden das Geschäftsessen steuerlich geltend machen wollen, ist ein maschinell erstellter Beleg nötig. Sofern eine elektronische Registrierkasse eingesetzt wird, müssen die täglichen sog. Kassenabschläge aufbewahrt werden. Hierbei ist darauf zu achten, dass eine fortlaufende Nummerierung (sog. Z-Nummer) vorhanden ist. Sofern Lücken auftreten, kann die Finanzverwaltung die Buchführung für nicht ordnungsgemäß befinden und ist befugt, Einnahmen hinzuzuschätzen.
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