Das FG Münster hat zum Erlass von Kirchensteuer wegen Kappung der Progression bei Vorliegen von Einkünften aus Kapitalvermögen neben tariflichen Einkünften Stellung genommen (Az. 4 K 1768/20). Danach erfolgt Keine Kappung der Kirchensteuerprogression bei Einkünften aus Kapitalvermögen.