Wird ein Wirtschaftsgut nach einer vorherigen privaten Nutzung nun für Einkünfte verwendet, sind die Anschaffungskosten auf die Gesamtnutzungsdauer einschließlich der Zeit vor der Umwidmung zu verteilen. Als Abschreibung ist nur der Teil der Anschaffungskosten abziehbar, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt (FG München, rechtskräftiges Urteil vom 29.03.2011). Sofern ein Sekretär mit einem Wert von 400 EUR als Werbungskosten […]