Werbungskosten bei Arbeitsmitteln


Wird ein Wirtschaftsgut nach einer vorherigen privaten Nutzung nun für Einkünfte verwendet, sind die Anschaffungskosten auf die Gesamtnutzungsdauer einschließlich der Zeit vor der Umwidmung zu verteilen. Als Abschreibung ist nur der Teil der Anschaffungskosten abziehbar, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt (FG München, rechtskräftiges Urteil vom 29.03.2011). Sofern ein Sekretär mit einem Wert von 400 EUR als Werbungskosten genutzt wird und dieser für 2.000 EUR angeschafft wurde, ist kein Nachweis über die ursprünglichen Anschaffungskosten erforderlich. Das FG führte aus, dass nachgewiesen werden muss, ob die Nutzungsdauer im Zeitpunkt der Umwidmung nicht bereits abgelaufen war. Bei Verteilung der Abschreibung auf die Gesamtnutzungsdauer vom Zeitpunkt der Anschaffung an muss noch eine Abschreibung gegeben sein. Die objektive Beweislast liegt hier beim Steuerpflichtigen.

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