Zweckbetriebe bei der Wohlfahrtspflege

Die Wohlfahrtspflege darf nicht des Erwerbs wegen ausgeübt werden. Wenn Gewinne angestrebt werden, die den konkreten Finanzierungsbedarf des jeweiligen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs übersteigen, ist die Wohlfahrtspflege mithin in erster Linie auf Mehrung des eigenen Vermögens gerichtet.

Werden jeweils in drei aufeinanderfolgenden Jahren derartige Gewinne erwirtschaftet, ist von einer zweckbetriebsschädlichen Absicht auszugehen. Gewinne aufgrund staatlich regulierter Preise sind kein Indiz dafür, dass der Zweckbetrieb des Erwerbs wegen ausgeübt wird. Die Finanzverwaltung nimmt in ihrem aktuellen Schreiben auch zu weiteren Details Stellung.

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