Zurechnungen von Kinderbetreuungskosten


Nach dem Urteil des BFH vom 25.11.2010 können Kinderbetreuungskosten nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat. Wenn von den Zusammenlebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern nur ein Elternteil den Vertrag mit der Kindertagesstätte abschließt und das Entgelt von seinem Konto zahlt, dann kann dieses weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil zugerechnet werden. Der abgekürzte Zahlungs- oder Vertragsweg ist insofern nicht anwendbar. Durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 soll es ab 01.01.2012 nur noch einen Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten geben.

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