Zumutbare Belastung sinkt, Nettoeinkommen steigt

Aufgrund der Rechtsprechung des BFH können mehr außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden, da die Ermittlung der zumutbaren Belastung geändert wurde. Das Urteil ist also genau rechtzeitig gekommen, denn wer gerade die Steuererklärung macht um diese bis zum 31.05. abzugeben, kann die neuen Regeln zur Berechnung der außergewöhnlichen Belastung nutzen. Bisher galten drei nach dem Einkommen gestaffelte Stufen mit einem steigenden Prozentsatz.

Ermittelt wurde der Betrag jedoch, indem auf das gesamte Einkommen der höchste Prozentsatz zur Anwendung gekommen ist. Künftig muss in jeder der drei Einkommensstufen der jeweilige Prozentsatz berücksichtigt werden, der sich aus Familienstand und Kinderzahl ergibt.

Beispielsweise musste ein kinderloses Ehepaar mit Einkünften von 55.000 Euro bisher sechs Prozent der außergewöhnlichen Belastungen selbst tragen, also 3.300 Euro. Nach der BFH Rechtsprechung sind es nur noch 2.635,30 Euro. Der BFH betont zudem, dass das Urteil zwar nur den Abzug der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG betrifft, aber im Anwendungsbereich der Vorschrift nicht auf die Geltendmachung von Krankheitskosten beschränkt ist.

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