Zumutbare Belastung bei Krankheitskosten


Hinsichtlich der anhängigen Frage, ob der Abzug der zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen verfassungsgemäß ist, soll nun ein Vorläufigkeitsvermerk in den Steuerbescheiden aufgenommen werden. Steuerbescheide sind deshalb diesbezüglich genau zu überprüfen. In den Fällen, in denen das Finanzamt bereits eine Einspruchsentscheidung erlassen hat oder noch erlässt, die den Abzug der zumutbaren Belastung bestätigt, sollte noch vor Ablauf der Klagefrist die isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung im Rahmen einer schlichten Änderung beantragt werden. Bei den laufenden Steuerbescheiden muss Einspruch eingelegt werden, sofern der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich des Abzugs der zumutbaren Belastung bei Krankheitskosten fehlt.

Derzeit wird je nach Höhe des Einkommens und der Anzahl vorhandener Kinder im Steuerbescheid berechnet, in welcher Höhe Krankheitskosten zumutbar sind. Nur der übersteigende Betrag schlägt sich bei der Berechnung der Steuererstattung tatsächlich nieder.

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