Zumutbare Belastung

Der BFH hat mit Urteil vom 19.01.2017 (Az. VI R 75/14) entschieden, dass Steuerpflichtige sog. außergewöhnliche Belastungen (Krankheitskosten) weitergehend als bisher steuerlich geltend machen können. Die zumutbare Belastung wird stufenweise nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrages der Einkünfte bemessen, abhängig von Familienstand und Kinderzahl.

Nach dem Urteil des BFH wird jetzt nur noch der Teil des Gesamtbetrages der Einkünfte, der den im Gesetz genannten Stufengrenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet. Maßgebend für die Entscheidung war insbesondere u.a. der Wortlaut der Vorschrift, der für die Frage der Anwendung eines bestimmten Prozentsatzes gerade nicht auf den „gesamten Gesamtbetrag der Einkünfte“ abstellt.

Das Urteil des BFH ist nicht auf die Geltendmachung von Krankheitskosten beschränkt.

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