Zumutbare Belastung

Grds. können zwangsläufig entstandene größere Aufwendungen (z.B. Krankheitskosten) als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Aber dies nur, soweit diese die sog. „zumutbare Belastung“ überschreiten. Die Kürzung um die zumutbare Belastung war Bestandteil zweier vor dem BFH angefochtener Urteile. Dabei hat der BFH festgestellt, dass die Kürzung der außergewöhnlichen Belastungen um die zumutbare Belastung verfassungsgemäß sei. Gegen diese Auffassung wurde nun Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht unter dem Aktenzeichen 2 BvR 180/16 eingelegt.

Es sollten daher Belege über außergewöhnliche Belastungen weiter aufbewahrt und in den Einkommensteuererklärungen angesetzt werden. Einschlägige Bescheide sollten dahingehend offen gehalten werden.

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