Zugriffsrechte bei Betriebsprüfung
Das Finanzamt darf auf ein sog. Dokumentenmanagement-System im Wege der digitalen Außenprüfung nach einem Beschluss des BFH vom 09.02.2011 zugreifen. Der Steuerpflichtige darf das Finanzamt nicht darauf verweisen, dass er die Unterlagen ausdrucken und in Papierform vorliegen könne. Im Streitfall wurden sämtliche Rechnungen in einem DMS gescannt und abgespeichert. Es wurde ein beschränkter Zugriff auf verschiedenen Ebenen nutzerbezogen ermöglicht. Der BFH hält damit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, nach der das Angebot des Ausdruckens auf Papier vom Betriebsprüfer abgewendet werden kann. Werden Rechnungen digitalisiert, unterliegen sie in jedem Fall dem Zugriff digitaler Art, weil sie zur Finanzbuchhaltung gehören. Sofern die betreffenden Unterlagen nicht zeitnah innerhalb der Prüfung vorgelegt werden, kann ein Verzögerungsgeld von bis zu 250.000 EUR festgesetzt werden.