Zugriff auf Kassendaten bei der Außenprüfung
Nach der Entscheidung vom Dezember 2014 ist es für den BFH zumutbar, dass ein Einzelhändler sämtliche Geschäftsvorfälle einzeln aufzeichnet. Dazu gehören auch die über die Kasse bar vereinnahmten Umsätze. Wird eine PC-Kasse verwendet, kann die Finanzverwaltung auf die gespeicherten Einzeldaten zulässigerweise zugreifen. Im Streitfall wurde ein spezielles Erlöserfassungssystem für Apotheken verwendet, das mit einer Warenwirtschaftsverwaltung verknüpft war. Die Einnahmen wurden über eine spezielle PC-Kasse erfasst und mit Tagesendsummenbons dokumentiert und in ein manuell geführtes Kassenbuch eingetragen. Den Zugriff auf die Warenverkäufe verweigerte die Klägerin in der Betriebsprüfung, da die Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung nicht vorliege. Der BFH bestätigte das Recht der Finanzverwaltung, auf alle Daten zugreifen zu können.