ZM-Meldung bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen


Die Verpflichtung zur Abgabe Zusammenfassender Meldungen bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen und Dreiecksgeschäften wird ab dem 01.07.2010 von bisher quartalsweise auf monatlich verkürzt. Gleichzeitig wird die Frist zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen vom 10. auf den 25. Tag nach Ablauf des Kalendermonats verlängert. Die bisher geltende Regelung, wonach Unternehmer mit Dauerfristverlängerung für die Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung diese auch für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung in Anspruch nehmen können, wurde jedoch gestrichen, was zu einer Verkürzung der Frist führt. Die quartalsweise Abgabe gilt weiterhin für Unternehmer, die innergemeinschaftliche Warenlieferungen in geringer Höhe bewirken. Hier ist eine Grenze von 100.000 EUR im Quartal übergangsweise vom 01.07.2010 bis zum 31.12.2011 festgelegt. Diese sinkt ab 2012 auf 50.000 EUR.

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