Zivilprozesskosten sind abziehbar


Kosten eines Zivilprozesses konnten bisher nicht als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, da nach Meinung des Bundesfinanzhofs diese nicht grundsätzlich zwangsläufig entstehen. Eine Ausnahme wurde nur zugelassen, wenn ein Steuerpflichtiger Gefahr lief, ohne den Zivilprozess seine Existenzgrundlage zu verlieren. Mit Urteil vom 12.05.2011 hat der BFH seine Rechtsprechung geändert. Sofern der Zivilprozess hinreichende Aussichten auf Erfolg hat und nicht mutwillig geführt wird, können derartige Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Die Kosten sind nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Erstattungen einer Rechtschutzversicherung sind abzuziehen. Als außergewöhnliche abzugsfähige Zivilprozesskosten kommen z. B. Anwaltsgebühren, Gerichtskosten und Fahrtkosten zum Gericht in Betracht.

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