Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen


Mit dem BMF-Schreiben vom 20.12.2011 äußert sich die Finanzverwaltung zum Urteil des BFH vom 12. Mai 2011. Der BFH hatte entschieden, dass Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn dargelegt werden kann, dass die Rechtsverfolgung oder -verteidigung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach dem koordinierten Ländererlass ist jedoch das Urteil des BFH über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Die Finanzverwaltung begründet den Nichtanwendungserlass damit, dass für eine eindeutige, zuverlässige und rechtssichere Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Zivilprozesses keine Möglichkeiten bei der Finanzverwaltung zur Verfügung stehen. Außerdem sei nach der neuen Rechtsprechung eine erhebliche Anzahl von Fällen betroffen. Im Hinblick auf eine mögliche neue gesetzliche Regelung der steuerlichen Berücksichtigung von Zivilprozesskosten können nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich Prozesskosten auch für eine Übergangszeit nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

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