Zählkind – Kindergeld

Das Kind der Lebensgefährtin kann nicht als Zählkind kindergelderhöhend berücksichtigt werden, so das FG Düsseldorf mit Urteil vom 06.03.2017 (Az. 9 K 2057/ 16 Kg). Bei der Kindergeldgewährung berücksichtigt werden Kinder als „Zahlkinder“, wenn der Betroffene vorrangig Berechtigter i.S.d. § 64 EStG ist. Oder als „Zählkinder“ (ggf. betragserhöhend), wenn der Betroffene nur nachrangig Berechtigter ist oder gem. § 65 Abs. 1 EStG für sie kein Kindergeld erhält.

Vorausgesetzt wird dabei die grundsätzliche Berücksichtigung des Kindes nach § 63 Abs. 1 S.1 EStG. Im Streitfall sind die beiden Kinder der Lebensgefährtin des Klägers bei ihm offensichtlich keine leiblichen oder Adoptivkinder.

Auch sind sie nicht als Pflege- oder Stiefkinder anzusehen, weil die jeweiligen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Das FG stellte ferner fest, dass die gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ist.

1 Punkt2 Punkte3 Punkte4 Punkte5 Punkte ( 1 Bewertungen, Durchschnitt: 4,00 von insgesamt 5 )
Loading...
Artikel wurde bisher 1.221 mal gelesen