Zählkind – Kindergeld
Das Kind der Lebensgefährtin kann nicht als Zählkind kindergelderhöhend berücksichtigt werden, so das FG Düsseldorf mit Urteil vom 06.03.2017 (Az. 9 K 2057/ 16 Kg). Bei der Kindergeldgewährung berücksichtigt werden Kinder als „Zahlkinder“, wenn der Betroffene vorrangig Berechtigter i.S.d. § 64 EStG ist. Oder als „Zählkinder“ (ggf. betragserhöhend), wenn der Betroffene nur nachrangig Berechtigter ist oder gem. § 65 Abs. 1 EStG für sie kein Kindergeld erhält.
Vorausgesetzt wird dabei die grundsätzliche Berücksichtigung des Kindes nach § 63 Abs. 1 S.1 EStG. Im Streitfall sind die beiden Kinder der Lebensgefährtin des Klägers bei ihm offensichtlich keine leiblichen oder Adoptivkinder.
Auch sind sie nicht als Pflege- oder Stiefkinder anzusehen, weil die jeweiligen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Das FG stellte ferner fest, dass die gesetzliche Regelung verfassungsgemäß ist.
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