Wiedereinführung des Wahlrechts bei GWG

Ab 2010 wurde das Wahlrecht für die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bis 410 EUR wieder eingeführt. Allerdings führt die unklare Gesetzesaussage zu unterschiedlichen Auffassungen. So wird zum Einen behauptet, das Wahlrecht erstreckt sich nur auf Wirtschaftsgüter, die mehr als 150 EUR netto bis einschließlich 410 EUR netto betragen. Nur hier könne man entscheiden, ob das Wirtschaftsgut sofort abgeschrieben wird oder in den steuerlichen Sammelposten eingestellt werden soll (damit Abschreibung auf 5 Jahre (20%)). Ob das Wahlrecht auch die Wirtschaftsgüter mit mehr als 410 EUR Anschaffungskosten betrifft, ist unklar. Ebenfalls ist unklar, ob das Wahlrecht zur Abschreibung generell wieder eingeführt wurde und ob für Wirtschaftsgüter bis einschließlich 150 EUR ein Zwang zur Sofortabschreibung zur Betriebsausgabe besteht. Empfehlenswert ist deshalb, drei gesonderte Konten anzulegen, auf denen die Wirtschaftsgüter gesammelt werden (ein Konto bis Wirtschaftsgut bis 150 EUR, ein Konto für Wirtschaftsgut größer als 150 EUR bis einschließlich 410 EUR und ein Konto für Wirtschaftsgut größer als 410 EUR bis einschließlich 1.000 EUR).

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