Wertlos gewordene Aktien
Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die ersatzlose Ausbuchung von endgültig wertlos gewordenen Aktien durch die das Depot führende Bank zu einem einkommensteuerlich berücksichtigungsfähigen Verlust aus Kapitalvermögen führt (Az. 2 K 1952/16, Revision zugelassen).
Das FG führte als Begründung u.a. aus, dass der Kläger mit der ersatzlosen Ausbuchung der Aktien einen endgültigen Vermögensverlust erlitten hat. Auch bestehen keine Gründe, den Untergang einer Aktie anders zu behandeln als den einer sonstigen Kapitalforderung, z.B. einer Darlehensforderung.
Des weiteren war die Gefahr eines doppelten Verlustabzugs auch nicht gegeben, obwohl der Kläger keine Bescheinigung i.S.d. § 43 a Abs. 3 S. 4 EStG vorlegen konnte.
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