Werbungskostenabzug für Depotgebühren

Bei Depotgebühren und andere im Zusammenhang mit der Depotführung regelmäßig wiederkehrende Leistungen gilt ein sogenannter 10-Tage-Zeitraum. Sie gelten in dem Jahr als abgeflossen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, und werden demnach auch steuerlich diesem entsprechende Jahr zugeordnet. Werden diese Aufwendungen zum Jahreswechsel 2008/2009 getätigt, handelt es sich um nachträgliche Werbungskosten des Jahres 2008, die in 2009 abfließen. Ab dem 01.01.2009 werden die Werbungskosten nur in Höhe des Sparer-Pauschbetrages pauschal berücksichtigt (Abgeltungssteuer).

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