Werbungskostenabzug bei Abgeltungsteuer


Die OFD Münster macht darauf aufmerksam, dass gegen das Werbungskostenabzugsverbot im Rahmen der Abgeltungsteuer ein Klageverfahren vor dem FG Münster anhängig war. Dieses Verfahren ist nun aus anderen Gründen in der Hauptsache für erledigt erklärt worden (OFD Münster vom 16.09.2010). Zwischenzeitlich haben die Kläger jedoch erneut Sprungklage eingelegt. Im Rahmen der Einführung der Abgeltungsteuer auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen wurde ein Abzug von tatsächlichen Werbungskosten grundsätzlich ausgeschlossen. Stattdessen wird bei der Ermittlung der Einkünfte ein Betrag von 801 EUR bzw. 1.602 EUR als Sparerpauschbetrag abgezogen. Dies gilt auch dann, wenn die tatsächlichen Werbungskosten diese Beträge übersteigen.

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