Werbungskosten und Falschgeld
Durch das FG Hessen wurde geurteilt, dass der Bezug von Falschgeld im Rahmen eines beruflich veranlassten Geldwechselgeschäfts zu einem Werbungskostenabzug führen kann. Im Urteilsfall wurde einem Arbeitnehmer, der für die Vermittlung von Maschinenverkäufen von seinem Arbeitgeber Provisionen erhielt, in einem vorgeschalteten Geldwechselgeschäft, Falschgeld untergeschoben.
Der ihm daraus entstandene Schaden kann steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das Finanzgericht begründete dies u.a. damit, dass der vom Kläger erlittene Verlust aus dem Geldwechselgeschäft ausschließlich beruflich veranlasst gewesen sei. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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