Werbungskosten aus Bürgschaftsverlusten

Der BFH hatte zu entscheiden, ob Zahlungen wegen der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sind. Gem. Urteil des BFH vom 03.09.2015 (veröffentlicht 03.02.2016), VI R 58/13, ist für die Zuordnung zu einer Einkunftsart der engere und wirtschaftlich vorrangige Veranlassungszusammenhang entscheidend, wenn Aufwendungen zu mehreren Einkunftsarten in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Dieser Grundsatz wurde vom BFH im genannten Urteil angewendet, in dem es darum ging, ob Bürgschaftsverluste durch das Arbeitsverhältnis veranlasst sind.

Im Streitfall wurde von einem vorrangigen Veranlassungszusammenhang mit Lohneinkünften ausgegangen. Auch wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet ist, steht dies dem Werbungskostenabzug nicht entgegen. Hervorgehoben hat der BFH, dass es sich jeweils um eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls handelt.

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