Wegfall der 30 km-Grenze bei Einsatzwechseltätigkeit
Der Bundesfinanzhof (BFH) hob endgültig die 30 km-Grenze für Einsatzwechseltätige mit dem dem Urteil vom 18.12.2008 auf. Die Fahrtkosten sind unabhängig von der Entfernung ab dem 1. km in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen. Der Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen kann u.a. auch mit der Reisekostenpauschale, also 0,30 EUR pro gefahrenen Kilometer vorgenommen werden. Zu beachten ist jedoch hierbei, dass nur bei tatsächlichen Aufwendungen ein Ansatz möglich ist. Bei Ansatz der Entfernungspauschale von 0,30 pro gefahrenen Kilometer ist ein Aufwand nicht erforderlich. Hier kann z.B. auch ein mitfahrender Arbeitnehmer derartige Werbungskosten beantragen.
Artikel wurde bisher 2.370 mal gelesen