Wegfall Dauerfristverlängerung bei ZM

Die MwSt-Änderungsrichtlinie beinhaltet neben der neuen Ortsbestimmung für sonstige Leistungen auch neue Aussagen zur zusammenfassenden Meldung. So ist vorgesehen, dass die ZM künftig statt bisher quartalsmäßig, monatlich einzureichen ist. Hier ist für Bagatellfälle eine Sonderregelung vorgesehen (Umsätze bis 50.000 EUR bzw. 100.000 EUR im Quartal). Gleichzeitig soll die Möglichkeit der Dauerfristverlängerung für die zusammenfassende Meldung entfallen. Allerdings sehen die Vorgaben der MwSt-Richtlinie eine Verlängerung des Abgabetermins bis maximal auf den 20. des auf den Umsatzmonat folgenden Monats vor. Der deutsche Gesetzgeber muss dies noch in einer eigenständigen gesetzlichen Regelung umsetzen. Der entsprechende Gesetzesentwurf soll bis zum Ende des Jahres rechtzeitig umgesetzt werden.

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