Wärmeentnahme aus einem Blockheizkraftwerk
Grundsätzlich unterliegt die Entnahme von Wärme der Einkommensteuer. Der Wert dieser Nutzungsentnahme kann sich nach Auffassung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 09.05.2017, Az. 5 K 841/16) an dem Preis orientieren, zu dem die Klägerin im Urteilsfall Wärme an einen Dritten gegen Entgelt liefert, also mit dem Teilwert. Dem stand auch nicht entgegen, dass die Wärme an den Cousin des Gesellschafters der GbR geliefert wurde.
Der vereinnahmte Preis lag im Rahmen des regional üblichen Preises für die Lieferung von Abwärme aus Biogasanlagen. Das beklagte Finanzamt hat Revision zum BFH eingelegt und ist dort unter dem Aktenzeichen IV R 9/17 anhängig.
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