Vorzeitige Anforderung von Steuererklärungen

Das Finanzamt hat die vorzeitige Abgabe der Steuererklärungen bis Ende August des Folgejahres angefordert, obwohl die allgemeine Abgabefrist bis 31.12. des Folgejahres durch die Beauftragung eines Steuerberaters verlängert war. Als Begründung wurde nur ein Hinweis angegeben: „das Finanzamt handelt im Interesse einer ordnungsgemäßen Durchführung des Besteuerungsverfahrens“. Für die erst im Dezember eingereichte Erklärung wurde ein Verspätungszuschlag von 880 EUR festgesetzt.

Der BFH hat die Festsetzung des Verspätungszuschlages als rechtswidrig erachtet, weil die vorzeitige Anforderung der Steuererklärung durch das Finanzamt nicht begründet wurde. Ein Nachschieben der Begründung wäre nach Auffassung des BFH zwar möglich gewesen, hat sich jedoch durch das zwischenzeitliche Einreichen der Steuererklärung erledigt.

Da die Steuererklärung innerhalb der für steuerberatende Berufe geltenden allgemeinen Frist bi s zum 31.12. auch eingereicht wurde, war der Verspätungszuschlag wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

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