Vorsteuern aus Briefkastenrechnungen
Der EUGH hat eine wichtige Entscheidung für die Praxis der Rechnungsstellung getroffen. Es ging um die Frage, welche Rechnungsanschrift tatsächlich auf den Rechnungen stehen muss, damit der Vorsteuerabzug möglich wird. Die Finanzverwaltung erkannte den Vorsteuerabzug nicht an, da das Unternehmen unter der angegebenen Rechnungsanschrift keinen Sitz hatte und damit von einer Scheinfirma auszugehen sei.
Für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug ist es nach dem EuGH nicht entscheidend, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Die Rechnungsanschrift erfordert damit nicht, dass dort geschäftliche Tätigkeiten stattfinden.
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