Vorsteuerabzug nur bei ausreichender Leistungsbeschreibung

Der BFH hat mit Urteil vom 08.10.2008 ausgesagt, dass die Leistungsbeschreibung in einer Rechnung „für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996“ nicht ausreicht, die damit abgerechnete Leistung zu identifizieren. Sofern nicht aus den zusätzlichen Angaben in der Rechnung noch aus den Geschäftsunterlagen eine Konkretisierung des Leistungsgegenstands möglich ist, auf die in der Rechnung Bezug genommen wird, ist der Vorsteuerabzug damit nicht möglich. In der Abrechnung kann aber auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden, diese müssen aber eindeutig in der Rechnung bezeichnet sein.

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