Vorsteuerabzug nach Widerspruch

Widerspricht der eigentliche Leistungserbringer einer Gutschrift, die der Leistungsempfänger ausgestellt hat, verliert die Gutschrift ihre Wirksamkeit. Der Vorsteuerabzug ist damit nicht mehr möglich. Der Leistungsempfänger muss nun abwarten, bis eine ordnungsgemäße Rechnung durch den Leistenden erteilt wird. Wurde die Vorsteuer bereits geltend gemacht, wirkt der Widerspruch erst in dem Jahr, in dem dieser ausgesprochen wird. Der Widerspruch ist grundsätzlich bis zur zivilrechtlichen Verjährung von in der Regel drei Jahren möglich. Der BFH hat in seinem Urteil vom 23.01.2013 diese Rechtsauffassung im Streitfall bestätigt. Die umsatzsteuerliche Gutschrift wird grundsätzlich durch den Leistungsempfänger aufgrund vorab getroffener Vereinbarung erteilt.

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