Vorsteuerabzug für geschäftsführende Holding
Der BFH hat in seinem Urteil den Begriff „juristische Person“ in Zusammenhang mit Organschaften erläutert. Auch eine GmbH & Co. KG ist in diesem Zusammenhang als solche zu deuten. Im Urteilsfall wurde dementsprechend der Vorsteuerabzug gewährt, der insoweit im Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb angefallen war. Die geschäftsführende GmbH & Co. KG nahm an der Verwaltung der Tochtergesellschaft teil und führte deshalb eine wirtschaftliche Betätigung durch. Beim Erwerb von Beteiligungen an dieser Tochtergesellschaft ist der Vorsteuerabzug somit ermöglicht worden.
Artikel wurde bisher 1.232 mal gelesen