Vorsteuerabzug bei teilweiser Verwendung


Aufgrund der BFH-Rechtsprechung wurde eine neue Begrifflichkeit eingeführt: Nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne. Dazu gehört z. B. der ideelle Bereich eines Vereins. Aus Eingangsleistungen, die sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für die nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engeren Sinne bezogen werden, können seitdem Vorsteuerbeträge nur noch anteilig in Höhe der unternehmerischen Nutzung geltend gemacht werden. Mit Schreiben vom 24.04.2012 hat die Finanzverwaltung nun diese Frist bis Ende des Jahres 2012 verlängert.

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