Vorsorgeaufwendungen / Bonusleistungen

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 24. Mai 2017 (BStBl I S. 820), geändert durch die BMF-Schreiben vom 6. November 2017 (BStBl I S. 1455) sowie vom 28. September 2021 (BStBl I S. 1833), wie folgt geändert:

Beitragsrückerstattungen in diesem Sinne sind z. B. auch Prämienzahlungen nach § 53 SGB V und Bonusleistungen nach § 65a SGB V, soweit diese Bonusleistungen nicht eine Leistung der GKV darstellen (vgl. Rz. 89). Beitragsrückerstattungen aus Bonusprogrammen sind zu dem Zeitpunkt zu melden, zu dem der Vorteil aus der Bonusleistung dem Grunde nach verfügbar ist (Zufluss).

Als Zufluss gilt bei

– Geldprämien der Zeitpunkt der Auszahlung des Geldbetrags,
– Sachprämien der Zeitpunkt der Ausgabe der Sachprämie,
– einer Gutschrift auf dem Bonuskonto der Zeitpunkt der Gutschrift,
– Verzicht auf eine Bonusleistung der Zeitpunkt des Verzichts.

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