Vorläufigkeitsvermerk ist nicht ausreichend

Weil die Vorläufigkeitsvermerke in Steuerbescheiden einfache Gesetzesauslegungen bislang nicht erfasst haben (siehe auch Urteil des Finanzgerichts Niedersachsen), mussten viele Steuerpflichtige vorsorglich Einspruch einlegen. Dies soll sich durch das Steuerbürokratie-Abbaugesetz ab 2009 ändern. Dann soll die Befugnis der teilweise vorläufigen Steuerfestsetzung auch für Sachverhalte gelten, die in ihrer einfachen gesetzlichen Behandlung strittig und deshalb Gegenstand von Musterverfahren beim Bundesfinanzhof sind.

Hinweis: Bis zur Beschlussfassung ist dringend anzuraten, auch bei Vorläufigkeitsvermerken entsprechende Einspruchsverfahren zu führen (z. B. hinsichtlich der Pendlerpauschale).

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