Vorläufige Steuerfestsetzung – Vorsorgeaufwendungen
Mit BMF-Schreiben vom 17.08.2015 wurde neu in den „Vorläufigkeitskatalog“ unter denen Festsetzungen der Einkommensteuer vorläufig vorzunehmen sind, die beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. Einkommensteuergesetz (§ 10 Abs. 3 EStG) aufgenommen. Und zwar gilt dies für Veranlagungszeiträume ab 2010. Grund hierfür ist ein anhängiges Musterverfahren, in dem es darum geht, ob Pflichtbeiträge zum Beispiel zur Arbeitslosenversicherung steuerlich besser berücksichtigt werden müssen. Diese sonstigen Vorsorgeaufwendungen können häufig nur in geringem Umfang oder gar nicht mehr abgezogen werden.
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