Vorläufige Berücksichtigung von Scheidungskosten als agB
Zu der vorläufigen Berücksichtigung von Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastungen unter Geltung der ab 2013 geltenden Neuregelung ist eine Entscheidung des Finanzgerichtes Münster ergangen. Nach dieser Neuregelung sind Prozesskosten vom Abzug ausgeschlossen, außer es sind Aufwendungen, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Die Finanzgerichte Münster und Rheinland-Pfalz haben unter Würdigung der gesetzlichen Gesamtumstände entschieden, dass Scheidungskosten, die unmittelbar durch den Scheidungsprozess veranlasst sind, als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, darunter fallen jedoch nicht Scheidungsfolgesachen, wie die Vermögensauseinandersetzung. Die Rechtslage ist in dieser Hinsicht also nicht eindeutig; Revisionen beim BFH werden unter den Aktenzeichen VI R 66/14 und VI R 81/14 geführt.