Vorläufe Steuerfestsetzung wegen Musterverfahren

Nach der neuen Vorschrift der Abgabenordnung kann eine Steuer auch dann vorläufig festgesetzt werden, wenn die einfach gesetzliche Auslegung einer Steuernorm Gegenstand eines Verfahrens beim BFH ist. Das BMF hat daraufhin den Umfang der Vorläufigkeit auf streitige verfassungsrechtliche Fragen eingeschränkt. Das erfordert differenzierte Betrachtungen zur verfahrensrechtlichen Relevanz der beim BFH anhängigen Streitfragen. Als einzige Ausnahme erfasst die Vorläufigkeitserklärung zu den Rentenversicherungsbeiträgen auch jeden einfachgesetzlichen begründeten Werbungskostenabzug. Damit sind hier Einsprüche nicht mehr erforderlich. Handelt es sich hingegen um die Berücksichtigung häuslicher Arbeitszimmer muss trotz Vorläufigkeitsvermerk Einspruch eingelegt werden, wenn trotz eines Arbeitsplatzes am Mittelpunkt der Tätigkeit das häusliche Büro zu über 50 % der Arbeitszeit für die Erwerbstätigkeiten genutzt wird.

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