Voraussetzungen für Pflegekind

Das FG Köln hat sich mit den Voraussetzungen eines Pflegekindverhältnisses im Hinblick auf die Gewährung von Kindergeld befasst (Urteil vom 20.02.2017, 5 K 2087/16). Dazu wurde folgender Leitsatz aufgestellt: Ein Kind, das für eine Kurzzeitpflege in den Haushalt von Pflegeeltern eingewiesen wird, begründet dort kein Pflegekindschaftsverhältnis.

Dies gilt auch dann, wenn das Kind in Vorjahren bereits in den Haushalt der Pflegeeltern eingewiesen war oder die Einweisung eine längere Zeit andauert. Dies kann aufgrund tatsächlicher Probleme bei der Umsetzung einer Jugendhilfemaßnahme auf Seiten der Stadt der Fall sein. Folglich bestand im Streitfall kein Anspruch auf Kindergeld.

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