Voranmeldungen und Selbstanzeige

Durch die Verschärfung der steuerstrafrechtlichen Selbstanzeige seit 2011 kommt es im Bereich der Steueranmeldungen zur Kriminalisierung von Steuerpflichtigen. So weisen die Verbände auf ein praktisches Problem vor allem bei der Korrektur oder verspäteten Abgabe von Voranmeldungen hin. Mit der jüngsten Veröffentlichung wurde jedoch von der Finanzverwaltung der bisherige Generalverdacht der Steuerhinterziehung abgemildert. Bei der Umsatz- und Lohnsteuer sind berichtigte oder verspätet abgegebene Steuer(vor)anmeldungen nur in begründeten Einzelfällen an die Bußgeld- und Strafsachenstelle weiterzuleiten. Kurzfristige Terminüberschreitungen und geringfügige Abweichungen sind unschädlich, es sei denn, es bestehen zusätzliche Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzungen. Liegen tatsächlich derartige Anhaltspunkte vor, kann die Abgabe einer vollständigen und richtigen Umsatzsteuerjahreserklärung als Selbstanzeige hinsichtlich der zuvor abgegebe nen Umsatzsteuervoranmeldungen diesen Jahres gewertet werden. Für die Wirksamkeit der Selbstanzeige bedarf es dann keiner gesonderten Korrektur des einzelnen Voranmeldezeitraums.

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