Verzögerungsgeld als neue Möglichkeit des Betriebsprüfers

Ab dem 01.01.2009 kann die Finanzverwaltung seiner Aufforderung zur Erfüllung bestimmter Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen mit der Festsetzung eines Verzögerungsgeldes von 2.500 EUR bis 250.000 EUR Nachdruck verleihen (§ 146 Abs. 2b AO). Zu den Mitwirkungspflichten gehört nicht nur u.a. die Aufforderung zur Rückverlagerung der elektronischen Buchführung ins Inland, sondern auch die Pflicht zur Vorlage angeforderter Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung. Die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes liegt im Ermessen der Finanzbehörde. Es bleibt abzuwarten, in welchem Umfang dieses in Zukunft hiervon Gebrauch macht.

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