Verzicht auf Rechnungsabgrenzung
Nach dem BFH-Beschluss vom 18.03.2010 darf auf die Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten verzichtet werden, wenn die abzugrenzenden Beträge nur von untergeordneter Bedeutung sind und eine unterlassene Abgrenzung das Jahresergebnis nur unwesentlich beeinflussen würde. Auch in den Fällen, in denen der Wert des einzelnen Abgrenzungspostens 410 EUR nicht übersteigt, kann auf eine Abgrenzung verzichtet werden, sofern es sich um geringwertige Wirtschaftsgüter handelt. Der BFH verweist auf den Grundsatz der Wesentlichkeit. Eine Reaktion der Finanzverwaltung dazu steht noch aus.
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