Verzicht auf Kleinunternehmer

Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann auf die Kleinunternehmerregelung (die Umsätze werden bei Nichtüberschreiten bestimmter Umsatzgrenzen nicht mit Umsatzsteuer belastet) noch verzichtet werden. Der BFH hat bezüglich der Befugnis nun im Urteil vom 20.12.2012 Stellung genommen. Das Finanzamt hat die im Insolvenzverfahren ausgeübte Option durch den Insolvenzverwalter mangels Zuständigkeit versagt. Der BFH entschied, dass die Befugnis dem Insolvenzverwalter zustehe. Er übt dieses Recht für das gesamte Unternehmen des Insolvenzschuldners aus.

Durch den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung erreicht das Unternehmen den Anspruch auf Vorsteuerabzug.

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